
1. Zweck und Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung über touristische Mietwohnungen, die 2024 in Kraft trat, bildet den Rechtsrahmen für die kurzfristige Vermietung von Wohnimmobilien. Ihr Hauptzweck besteht darin, sicherzustellen, dass für touristische Zwecke vermietete Wohnimmobilien überprüft werden und sichere, standardkonforme Dienstleistungen bieten.
Die Verordnung wurde auf Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes Nr. 7464 vom 25. Oktober 2023 erlassen.
2. Genehmigungspflicht
Ab dem 1. Januar 2024 benötigen alle natürlichen und juristischen Personen, die Wohnimmobilien für touristische Zwecke vermieten möchten, eine Genehmigung für die Vermietung von Wohnimmobilien.
Für Vermietungen ohne Genehmigung werden Verwaltungsstrafen ab 100.000 TL pro Wohnimmobilie verhängt.
3. Antragsverfahren (Schritt für Schritt)
Wo kann ich den Antrag stellen?
Anträge können ausschließlich über E-Government eingereicht werden.
Per E-Mail, Post oder persönlich eingereichte Anträge sind ungültig.
Vor der Antragstellung erforderliche Unterlagen:
Für natürliche Personen:
Türkischer Personalausweis oder Personalausweis
Kopie der Eigentumsurkunde
Bei Miteigentum: Zustimmungserklärung aller Gesellschafter
Für Ausländer:
Reisepass und Aufenthaltserlaubnis
Für juristische Personen:
Steueridentifikationsnummer
Handelsregisternummer oder MERSIS-Nummer
Unterschriftsschreiben der bevollmächtigten Person
Unterlagen bei besonderen Umständen:
Vollmacht (bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten)
Bei gehobener Wohnqualität: Nachweis des Status
4. Unterlagen nach Wohntyp
Einfamilienhäuser
Wohnungen (Gebäude mit mehreren unabhängigen Einheiten)
Hochwertige Häuser (Gebäude mit Dienstleistungen wie Rezeption, Sicherheitsdienst und Pool)
Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Wohntyp.
5. Erforderliche Angaben in der Genehmigung
Name/Firmenname des Genehmigungsinhabers
Dokumentnummer (beginnt mit dem Kennzeichen der Provinz)
Wohnadresse
Maximale Anzahl der Bewohner
Bedruckte Plakette (obligatorisch)
6. Verwendung der Plakette
Am Eingang aller genehmigten Wohneinheiten muss eine vom Ministerium erstellte Plakette angebracht sein.
Die Plakette muss folgende Angaben enthalten:
„Wohngebäude für touristische Zwecke“
Datum der Genehmigung
Adresse und Zertifikatsnummer der Wohneinheit.
7. Mindestanforderungen an Mietwohnungen
Mindestens ein Wohnbereich, eine Küche, ein WC/Bad und ein Bett müssen vorhanden sein.
Alle Geräte und Möbel müssen sauber, gepflegt und funktionsfähig sein.
Feuerlöscher, Rauchmelder, Notfallplan.
Warm-/Kaltwasser, Belüftung und grundlegende Komfortanforderungen.
8. Pflichten der Genehmigungsinhaber
Instandhaltung der Immobilie gemäß den festgelegten Spezifikationen.
Sicherstellung der Reinigungs- und Instandhaltungsverfahren bei Mieterwechseln.
Einhaltung des Gesetzes zur Identitätsanzeige.
Anbringen einer Plakette an sichtbarer Stelle in der Immobilie.
Keine zimmerweise Vermietung der Immobilie.
9. Inspektionen und Sanktionen
Das Gouverneursbüro führt alle zwei Jahre Inspektionen durch.
Für Immobilien, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden Geldbußen verhängt.
Das Ministerium kann bei unangemessener Werbung einschreiten.
Hochwertiger Wohnraum wird ebenfalls vom Ministerium inspiziert.
10. Archivierung und Dokumentenspeicherung
Alle Antragsunterlagen und Inspektionsberichte werden digital archiviert.
Das Ministerium kann bei Bedarf Dokumente und Informationen anfordern. Die Angemessenheit der Werbung für Wohnimmobilien wird ebenfalls überprüft.
11. Werbe- und Marketingstandards
Die Werbung muss folgende Angaben enthalten:
Genehmigungsnummer und Lesbarkeit
Standort der Immobilie, Belegungskapazität
Zimmerausstattung, Einrichtungsmaterialien
Angebotene Dienstleistungen (Reinigung, Internet, Haustierverfügbarkeit)
Hausordnung
Werbung kann in digitalen oder Printmedien erfolgen.
12. Hochwertiges Wohnen: Übergangsprozess
Vor dem 1. Januar 2024 können Wohnungen, die bestimmte Dienstleistungen anbieten, automatisch als hochwertige Wohnungen gelten. Dazu gehören:
Rezeption
Sicherheit
Reinigung
Fitnessraum
Schwimmbad
Reinigung usw.
13. Umsetzung der Verordnung und zuständige Stellen
Die Verordnung wird vom Ministerium für Kultur und Tourismus umgesetzt.
Das Ministerium hat die endgültige Entscheidungsbefugnis über die Umsetzung und die Vorschriften.
Das Ministerium kann Werbung entfernen, Informationen anfordern oder Sanktionen verhängen, wenn dies für notwendig erachtet wird.